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Satzung


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Kutten - Fan-Club Black Beauty

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  

Der Verein führt den Namen „Kutten – Fan-Club Black Beauty“  

im Folgenden „Club” genannt -  

Der Club hat seinen Sitz in Alt Vorst 34 b, 41564 Kaarst-Vorst

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung  

Der Club dient

  • der Kameradschaft und Geselligkeit,
  • die Unterstützung der Fußballmannschaften des VFL Borussia in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,
  • der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
  • die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie der Werbung für den VFL Borussia
  • der Erhaltung der Kuttentradition
  • der Förderung von Freundschaften zu anderen Kuttenträgern, auch von anderen Vereinen.
  • Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
  • Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
  • Die Ausübung von Ämtern nach der Satzung erfolgt ehrenamtlich
  • Der Verein distanziert sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.

§ 3 Mitgliedschaft  

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach offizieller Vorstellung bei mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes. Diese entscheiden über die vorläufige Aufnahme des Mitgliedes und beginn der Probezeit.
  • Die Aufnahme des Mitgliedes ist jederzeit möglich.
  • Ist das neue Mitglied durch einen Member akquiriert worden und dieser dem Member bekannt trägt der Member die Verantwortung für das neue Mitglied und hat jegliche Verfehlung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  • Nach der Probezeit und die endgültige Aufnahme durch die Mitgliederversammlung erlischt diese Verantwortung.
  • Über die endgültige Aufnahme wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung entschieden.
  • Die Ablehnung der endgültigen Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • Möchte jemand Mitglied werden, der niemanden bekannt ist entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bei der nächsten JHV über die Aufnahme.
  • Die Probezeit beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Übergabe des Colour (Rückenaufnäher)  durch ein Vorstandsmitglied und Zahlung des Mitgliedsbeitrags, sowie der Aufnahmegebühr in Höhe von 30,- €-
  • Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem der Colour übergeben wurde.
  • Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
  • Die Black Beauty Mitglieder tragen eine Kutte, wobei die Colour (Rückenaufnäher) ausschließlich verliehen werden und uneingeschränkt Eigentum des Kutten - Fan-Club Black Beauty bleiben.
  • Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Sie haben darüber  hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, außerdem haben alle Mitglieder das passive Wahlrecht.  

Die Mitglieder sind verpflichtet den Club und den Zweck des Clubs - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft im Club endet

  • durchfreiwilligen Austritt oder
  • durch Ausschluss oder
  • durch Tod des Mitgliedes.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Abrechnungszeitraums. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluss des Mitglieds gilt mit sofortiger Wirkung. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

  • das Clubvermögen,
  • das Clubeigentum und
  • Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

  • trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
  • in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,
  • in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
  • trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauffolgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
  • Club Interna nach außen gibt
  • vom Club gestellte Tickets trügerisch im Sinne des Profit in sozialen Netzwerken (eBay, Facebook etc.) oder privat anbietet oder verkauft
Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Vorstand (von Fall zu Fall) entschieden, ob Kleidungsstücke, Pins, Aufnäher weiterhin vom ehemaligen Mitglied getragen werden dürfen, die dem Verein zuzuordnen sind. Sollte sich das Mitglied durch Fehlverhalten Rufschädigend verhalten haben, wird der Vorstand diesbezüglich eine Entscheidung treffen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge  

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 

§ 7 Organe des Vereins  

Organe des Clubs sind  

  • die Mitgliederversammlung  
  • der Vorstand.  

§ 8 Mitgliederversammlung  

Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,  
  • Entlastung des Vorstands,  
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,  
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Clubs zu entscheiden
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Clubs sein dürfen.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Clubs nach Bedarf, mindestens aber einmal im  Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung  erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.  

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:  

  • Bericht des Vorstands,  
  • Bericht des Kassenprüfers,  
  • Entlastung des Vorstands,  
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, sofern sie ansteht,  
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushalts für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.  
  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim  Clubvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung  gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).  

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen

  • wenn es das Interesse des Clubs erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Clubmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt.  
  • Der/die  Vorsitzende  oder  eine/r  seiner  Stellvertreter/innen  leitet  die  Mitgliederversammlung.  Auf  Vorschlag  des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederver-sammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem  Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit  

  • Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.  
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige  Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.  
  • Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf  Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.  
  • Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen werden allen Clubmitgliedern schriftlich mitgeteilt.  

§10 Vorstand  

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:  

  • Einem 1.Vorsitzenden    
  • einem 2. Vorsitzenden         
  • einem Kassenwart   
  • einem Schriftführer   

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl  von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.  

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Clubarbeit. Er eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Diese ist als Anhang der Satzung beigefügt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder davon mindestens zwei Mitglieder vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten  Mitgliederversammlung im Amt.
 

§11 Kassenprüfer  

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.  Die Kassenprüfer werden um ein Jahr versetzt zu den Wahlen des Vorstandes gewählt.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs  festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 

§ 12 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des  Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen dem Zweck zugeführt, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

§ 13 Liquidatoren  

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die  Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 14.08.2021 beschlossen.